Schutzrechtshinweise

Schutzrechtshinweise
weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher  irreführende Werbung (§ 5 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright- Vermerk ©, auf Gebrauchsmusterschutz
, auf Markenrechte ® hin. Daneben finden sich Hinweise wie „ gesetzlich geschützt“ und Abkürzungen in vielfältiger Form:  DBGM,  DBP (bzw. DP),  DGMA,  DBPa (bzw. DPa, DPangem), die teils irreführend, teils zulässig sind ( Patentberühmung,  Gebrauchsmusterberühmung).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gebrauchsmusterberühmung — das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit dem Hinweis , der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM,… …   Lexikon der Economics

  • Patentberühmung — das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit einem Hinweis, der den Eindruck bestehenden Patentschutzes hervorruft, löst den Auskunftsanspruch des § 146 PatG aus, der auch auf ⇡ europäische Patente und Patentanmeldungen… …   Lexikon der Economics

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