- Schutzrechtshinweise
- weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher ⇡ irreführende Werbung (§ 5 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright- Vermerk ©, auf Gebrauchsmusterschutz, auf Markenrechte ® hin. Daneben finden sich Hinweise wie „⇡ gesetzlich geschützt“ und Abkürzungen in vielfältiger Form: ⇡ DBGM, ⇡ DBP (bzw. DP), ⇡ DGMA, ⇡ DBPa (bzw. DPa, DPangem), die teils irreführend, teils zulässig sind (⇡ Patentberühmung, ⇡ Gebrauchsmusterberühmung).
Lexikon der Economics. 2013.